Gemäß § 223 SGB IX können Firmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung der Behinderten beitragen, bis zu 50% des Lohnanteiles auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Gemäß § 154 SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Schwerbehinderten. Firmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Wir sind Mitglied im Werkstättenverbund und können Ihnen dadurch die Abwicklung quantitativ umfangreicher Aufträge und Termintreue auch für große Stückzahlen anbieten.
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